Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeinen Reparaturbedingungen

Im Reparaturschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen, wobei der Auftraggeber eine Durchschrift des Reparaturscheins erhält.

Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen auszuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an  diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf der 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit den Reparaturkosten verrechnet, wobei die im Kostenvoranschlag aufgewiesenen Reparaturkosten nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden dürfen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten, soweit nichts anders vereinbart ist. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Reparatur vertragsgemäß ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zustellung der Fertigstellungsanzeige an die letzte bekannte Anschrift abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und erfahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Vertragsgegenstandes und Aushändigung der Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar sofort fällig. Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig tituliert ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile oder Aggregate nichtwesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Ausgetauschte, alte oder defekte Teile werden nur auf besonderen Wunsch des Auftraggebers aufbewahrt.

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